Rückerstattung von zu unrecht bezogenen Leistungen
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt, Art. 25 Abs. 1 ATSG.
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, Art. 5 ATSV.
Achtung:
Rückforderungsansprüche unterliegen der Verjährung. Sie müssen innert eines Jahres nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat geltend gemacht werden, Art. 25 Abs. 2 ATSG.